Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Testation
Testation, f. I Bezeugung, Zeugnis alle die, so in deß testatoris gewaltt vnnd an seinem brote sein, die können nit zeugen, vnnd werden bey der testation nicht gelidten 1628 Apel,Collect. 105 weiters wollen auch nicht zur testation gelassen werden die offenbare wucherer, wo sie nicht der zinßen halben satisfaction gegeben oder deßwegen genugsame caution ausgestellet haben 1715 KlugeBeamte III 1 S. 511 so mag er solch sein testament ... unverpetschiert verbelieben lassen, wann er sich nur in gegenwart der testaments-zeugen, das ist fuͤr frommen leuten, die auf sein begehren zur testation gesand…