Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Testamentszeuge
Testamentszeuge, m.
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die moͤgen nit testaments zeugen sein, welche in des testamentmachers gewalt seind, vnd der jenig, so den testament macher in seinem gewalt hatGobler,Inst. 1552 Bl. 51r Volltext (und Faksimile)
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da einer auß den sieben testamentszeugen das testament widerspricht, alsdann wirdt das testament verdaͤchtig gemacht1614 Sattler,Thes.³ 20
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wann ordentlich ersuchte testaments-zeugen den muͤndlich eingezogenen letzten willen entweser beym rath außsagen oder in schrifften verfasset haben und thun hieruͤber relation, so wird solches vor ein gnugsamb testament gehalten1688 Weingarten,BöhmStR. 92
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weilen die geistl. in weldtshaͤndel sich nit einmischen, sondern seelen-sorger seyn sollen, also diese weder zu testaments-zeugen noch vor vormuͤnder zulaͤssig1688 Weingarten,BöhmStR. 98
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ohne daß selbige ... manns-personen wie die testament-zeugen seyn muͤsten1730 Ludewig,Anzeigen I 101 Faksimile
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daß chur-fuͤrst Carls zu Pfaltz testaments-zeugen nicht von ihme selbst, sondern in seiner abwesenheit von dem groß-hofmeister requirirt worden1746 Moser,StaatsR. 25 S. 194
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testaments-zeugen müssen überhaupt die eigenschaften gültiger instruments-zeugen besitzen1794 PreußALR. I 12 § 117