Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Testamentsmachung
Testamentsmachung, f.
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[die einfeltigen kunnen] nit testiren, wann ein persohn aber dennoch so viel verstants hette, das sie ihren haab und guetern vor sein kündt, soll ihr die testamentsmachung nit verbotten sein1573 NÖLTfl. III 2 § 8
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guͤter von unaͤchten oder huren-kindern ohne testament-machung hinterlassen, gehoͤren ... dem fisco1705 KlugeBeamte I² 527 Faksimile
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herr graf J. junior habe unterstanden, seinen herrn vattern an einer neuen testaments-machung zu verhindern1717 Londorp XV 160