Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Testamentserbe
Testamentserbe, m.
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so solke testaments-erven und patronen van dem inkamende vaken edder alle jahr veel edder wenig tho den ehren Gades der gemeinen armodt thokehren wolden ... dat alles schal fryestahn tho ehren willen1529 HambGSamml. VIII 204 Faksimile
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die toͤchter, gemeine lands- oder testaments-erben, ... [sollen] bey der possession in recht nicht gelassen, ... sondern dasselbe vielmehr in den manns-erben statt haben1586 Mader,ReichsrMag. III 349
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wann auch in einem testament liegende guͤter als aecker, weingarten ... legiert werden vnnd in zeit deß testatoris absterben, die durch jhn erbauwete fruͤcht noch darauff stehen, so sollen dieselben bey dem grundt bleiben vnnd derwegen dem legatario folgen, doch daß er dem testamentserben den bawkosten dagegen erstatte1597 Meurer,Liberey III 114 Volltext (und Faksimile)
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ob solche personen noch im leben oder mit tod abgangen sind, auch einige leibs- oder testamentserben hinterlassen möchten1673 Würzburg/QNPrivatR. II 2 S. 116
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werden die ascendentes und collaterales, nebst anderen testaments-erben von diesem beneficio gaͤntzlich ausgeschlossen1738 BrschwLO. I 852 Faksimile
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das heimfallsrecht besteht in der befugnis des staats, die erbschaft eines verstorbenen fremdlings an sich zu ziehen und alle sowol auswaͤrtige intestaterben als eingesessene testamentserben davon auszuschließen1785 Fischer,KamPolR. I 416 Faksimile
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doch fallen, wenn der testator den zuwachs unter den legatarien verboten hat, die erledigten vermächtnisse nicht an den intestat-, sondern an den testamentserben1794 PreußALR. I 12 § 372