Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
terminnehmen
terminnehmen, v.
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so er libellum mit den acten einbracht, wolt er terminnemen1520 Harpprecht,StArch. IV 250
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daran zu seyn, damit durch der procuratorum vieles und muthwilliges terminnehmen und der advocaten saumselichkeiten, die expeditiones processuum nicht in die laͤnge aufgehalten werden1704 Lahner,Samml. 6 Faksimile
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in faͤllen der unehen ... soll man das allzuweitlaͤufige ... terminnehmen an loͤbl. gerichtl. instanz abschaffen1704 Lahner,Samml. 76 Faksimile
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da wider das oͤftere verreisen der advocaten und daher ruͤhrende mehrfaͤltige terminnehmen beschwerde gefuͤhret worden, so ist ihnen ... anzubefehlen, daß sie ... in ihrer abwesenheit jedesmalen einen andern substituiren sollen1764 Lahner,Samml. 260 Faksimile