Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
terminnehmen
terminnehmen, v. geltend machen, beantragen eines Gerichtstermins so er libellum mit den acten einbracht, wolt er terminnemen 1520 Harpprecht,StArch. IV 250 daran zu seyn, damit durch der procuratorum vieles und muthwilliges terminnehmen und der advocaten saumselichkeiten, die expeditiones processuum nicht in die laͤnge aufgehalten werden 1704 Lahner,Samml. 6 Faksimile in faͤllen der unehen ... soll man das allzuweitlaͤufige ... terminnehmen an loͤbl. gerichtl. instanz abschaffen 1704 Lahner,Samml. 76 Faksimile da wider das oͤftere verreisen der advocaten und daher ruͤhrende mehrfaͤltige termi…