Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Teilrichter
Teilrichter, m. Amtsträger, dem die Durchführung von Erbteilungen obliegt bdv.: Teilherr (III) vgl. Teilgericht (III) da sich auch die erben vnd legatarius, der legaten vnd falcidien halben ... nicht vergleichen koͤndten, solle alßdann durch vnsere gericht oder die verordnete theilrichter hierinnen billicher bescheid gegeben werden WürtLR. 1610 III 25 Faksimile stadts-, ambt- und gerichts-schreibern, it. waysen- und theil-richtern ingleichen inventirern [soll man] diese unsere gnaͤdigste intention und befehl eroͤffnen 1716 Reyscher,Ges. XVI 1 S. 550 Faksimile