Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
teilbar
teilbar, adj.
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alle goet, dat deelbair is, half ende half1386 LeidenRbr. 32 Faksimile
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[die kindere moigen] scheidingh ende deylingh eysschen van allen guede, soe wes dair deelbaer weer1430 KleveÄltStRHs. 41
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[ob eins ledig blipt, so hatt es die guter zu bawen,] weren sy teilber, so mocht es sin teil versetzen oder verkauffen1482 Gierke,BadStR. 145 Faksimile
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erbguͤter, so von jhrer natur vnd art wegen theylbar seind1550 Gobler,Rsp. 81r Volltext (und Faksimile)
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theilbar sind solche sachen, die ohne verletzung ihrer substanz getrennet werden koͤnnen1762 Hellfeld IV 2492 Faksimile
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eine verbindlichkeit ist theilbar oder untheilbar, je nachdem ihr gegenstand nach seinem stoff sowohl als nach seiner beschaffenheit einer theilweisen uebergabe oder vollziehung empfänglich oder unempfänglich istBadLR. 1809 Satz 1217 Faksimile
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stirbit der manne vnd würde daz gute dar nach teylbere, dy sune musten daz weder lösen1404 RudolstadtStR. 217 Faksimile
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wes von den excessen [als Strafe] kommen wordt, ist deylbor tussen des pastors und H.S.1545 Rive,Bauerng. 461 Faksimile
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dann wo sich jemandt auß den glaubigern beklagt, als daß jme weniger dann jme gebürt zůgeteylt sei, so gibt er jme dise klage, welche tributoria, ein teylbare klage genent wuͤrtGobler,Inst. 1552 Bl. 141r Volltext (und Faksimile)
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ist solche donatio vnnd vbergab fuͤr errungenschafft zu halten vnnd einem so wol als dem andern von beyden eheleuten freundt theylbar1599 LothrLbr. X 6 Volltext (und Faksimile)
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es soll auch ein jeder sein teil- oder zinßbar gut in gutem wesentlichem bau und besserung erhalten1580 SchriesheimW. 140
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daß keiner kein gut, so vns oder andern theilbar oder sonst mit gůdt oder pfachten verhafft, ... one erlaubnuß vnser ... zertheilen, versetzen, verkauffen oder vertauschen [darf]1582 PfalzLO. Tit. 15, 2 Volltext (und Faksimile)
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es soll niemand einig guth, so der herrschaft zinsbar, gültbar, steuerbar oder thailbar, zertrennen oder zertheilen1611 WürtLändlRQ. II 190 Faksimile
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es solle keiner kein lehenhof oder theilbar guet, so der einen oder der andern herrschaft zum halben, dritten, vierten oder fünften theil thailbar oder sonsten öwige ... hoflehen oder huebgueter seien, ohne deß aigenthumbßherrn vorwißen zertrennen, zerthailen, verkaufen1615 WürtLändlRQ. II 433 Faksimile
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die kälter hat ... die inwohnere aber, welche weingart haben, die benötigte bütten- oder kältergeschürr ... machen zu lassen ..., außgenommen die teilbare weingart1701 WürtLändlRQ. II 130 Faksimile
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wo wir landgaͤrbige und theilbare weingart haben, sollen die ... durch die verordnete weingart- und feld-steußler besichtiget ... werden1714 Reyscher,Ges. XIII 1004 Faksimile
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[dass] die auf dieseren allmeinden noch überbleibende atzung von allen teilbaren des ganzen landes ohne unterschiede gebrauchet und befahren werden möge1786 SGallenOffn. II 454 Faksimile
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personn, so ... vffruren angericht ader sich derselben teilbar gemacht haben1525 Diefenb.-Wülcker 874 Faksimile
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und werden sich doch dadurch gleichwol alle stende der von Goslar acht teylbar machen und sich darein wirken1541 RTA.JR. XI 1991