Eintrag · Frühneuhochdeutsches Wb. (FWB)
teidingen
teidingen
- ›jn. vor Gericht laden; einen Zeitpunkt zu einem Gerichtstermin bestimmen‹
- ›über etw. gerichtlich verhandeln; vor Gericht sprechen (Richter, Prozeßparteien und ihre Vertreter)‹
- ›mit jm. verhandeln, beraten, sich auseinandersetzen‹
- ›(mit jm.) streiten, disputieren‹
- ›etw. beschließen; bestimmen, festsetzen, regeln‹
- ›sich mit jm. einigen, ein Übereinkommen treffen, einen Vertrag schließen, sich vergleichen (z. B. mit Gläubigern)‹
- ›vermitteln (als Mediator zwischen zwei Parteien), schlichten‹; resultativ: ›einen Frieden schließen, einen Krieg o. ä. beilegen‹
- ›jm. etw. zuteilen, zusprechen, zuerkennen‹; auch: › etw. aufteilen‹; mit gänzlich anderer Syntax als 5
- ›jn. / etw. freikaufen, auslösen, befreien; jn. freilassen‹.
- ›jn. zu etw. bewegen, bringen‹.