Hauptquelle · Frühneuhochdeutsches Wb. (FWB)
teidingen
1. ›jn. vor Gericht laden; einen Zeitpunkt zu einem Gerichtstermin bestimmen‹; 2. ›über etw. gerichtlich verhandeln; vor Gericht sprechen (Richter, Prozeßparteien und ihre Vertreter)‹; 3. ›mit jm. verhandeln, beraten, sich auseinandersetzen‹; 4. ›(mit jm.) streiten, disputieren‹; 5. ›etw. beschließen; bestimmen, festsetzen, regeln‹; 6. ›sich mit jm. einigen, ein Übereinkommen treffen, einen Vertrag schließen, sich vergleichen (z. B. mit Gläubigern)‹; 7. ›vermitteln (als Mediator zwischen zwei Parteien), schlichten‹; resultativ: ›einen Frieden schließen, einen Krieg o. ä. beilegen‹; 8. ›jm. etw…