Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Teidingbuße
Teidingbuße, f.
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wer einen dieb schilt und das nicht auf ihn beweist, tritt an seine stelle, es ruͤhrt das blut an und die tedingbuße soll deßhalb dem vogt, nicht dem grundherrn gehoͤren1424? Segesser,LuzernRG. II 658