Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Taufzettel
Taufzettel, m.
-
alle und jede einwohner in Berlin [sollen] ..., wann sie ihre kinder tauffen laßen, ... des tages vorhero den tauff-zettul ausantworten und die gevattern ohne unterschleiff ... richtig verzeichnen1679 CCMarch. I 2 Sp. 89 Faksimile
-
diejenige, welche das 16. jahr erfüllet, [mögen] auch bey den burgerlichen gemeinden erschinen und meeren ..., jedoch ... solle er zuovor den taufzedel vor rat ausweisen1708 ZugRQ. II 616
-
wann ein stallhofferisches pfahrkindt in andrer pfahr getaufft wirdt, solle aus der pfahr, wo das kindt getaufft worden, der tauffzetul geschikht werden gratis nacher S. undt gefordert undt in das pfahrtauffbuech eingetragenum 1736 BeitrSteirG. 26 (1894) 58
-
[weil der gefangenen] alter und condition von dem urthels-fasser in betracht zu ziehen ist, so soll ..., weil man oͤffters wahrgenommen, daß die delinquenten sich entweder viel aͤlter oder auch viel juͤnger ausgeben, ... der tauff-zettul ... eingezogen werden1740 BrschwLO. II 840 Faksimile
-
tauf-zettul ... soll jungen bauer-kerlen ohne vorzeigung ihre passes oder abscheides nicht ertheilet werden1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1687 Faksimile