Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Talermünze
Talermünze, f.
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[nachdem] die thaler, gantz, halb und oerter eingestellt werden sollen, ... [zeigt sich, dass] an vielen orthen ... die contract und verschreibungen auf angeregte thaler-muͤntzen regulirt und gericht, derwegen ... diese ... nicht ... ausgeschlossen werden moͤchten1566 RAbsch. III 235 Faksimile
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bei dem umstande, wo verschiedene unaͤchte thalermuͤnzen hervorkommen, sind die einwohner vor dergleichen muͤnzen zu warnen1781 HdbchÖstGes. IV 5