Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Tadelbuch
Tadelbuch, n.
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wann die gemeine auch fardes dess tadtelbuchs, dass rote buch genannt, beschwerung vorbringt, dass manch fromm mann vmb geringe sachen dorein geschrieben vnnd achtigern vnd misshanndelern ... gleich geachtet, vnd dodurch zue ehrennstanden nicht gefordert wirdt1483 Naumburg/Haltaus 1765 Faksimile
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tadelbuch: hierein werden die laster und fehler derer, die ein tadelhaftes leben fuͤhren, verzeichnet1762 Naumburg/Wiesand 1050 Faksimile