Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Tabaktrinken
Tabaktrinken, n.
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alles spielens und tobacktrinckens sollen sich unsere bey hof aufhaltende bediente gaͤnzlich enthalten1648 Moser,Hofr. I Beil. 44 Faksimile
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[Inhaftierung wegen] zehrhafften lebens und tabacktrinckhens1657 Moser-Nef,SGallen V 447
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wegen fluechenss und schwerenss [wird] ihmme das tabak trinken gentzlich verpotten bey straff der gfangenschafft1663 Rickenbacher,StrRSchwyz 84
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wie denn auch kein reuter oder musquetirer mit lichte zu bette gehen ... noch mit dem tobacktrincken unbehutsam umbgehen sol1665 v.Frauenholz,Heerw. IV 151
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dieweil auch durch das unzeitige und uͤbermaͤssige tabak-trincken viel leute ihnen unvorsichtiglich grossen schaden zuziehen; als sol dessen gleichfals maͤnniglich muͤssig gehen1666 GothaLO. II 3 Tit. 13 Faksimile (Abschnittsbeginn)
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das tobacktrincken in scheuren, staͤllen, oder auch in den stuben vff den streuen soll ... bey ohnnachlaͤssiger straffe verbotten seyn1670 HessSamml. II 652 Faksimile
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alles taback trincken in den wachtstuben, wird ... verbotten1672 Alsatia 1873/74 S. 42
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die custodes sind ... erinnert, sich des vielen übermäßigen toback-trinckens zu enthalten1706 PommJb. 8 (1907) 131
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daß durch das tabacktrincken ... zum öfteren durch feur großes unglück entstanden1748 WürtLändlRQ. I 450 Faksimile