Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Tabaktrinken
Tabaktrinken, n. wie Tabakrauchen alles spielens und tobacktrinckens sollen sich unsere bey hof aufhaltende bediente gaͤnzlich enthalten 1648 Moser,Hofr. I Beil. 44 Faksimile [Inhaftierung wegen] zehrhafften lebens und tabacktrinckhens 1657 Moser-Nef,SGallen V 447 wegen fluechenss und schwerenss [wird] ihmme das tabak trinken gentzlich verpotten bey straff der gfangenschafft 1663 Rickenbacher,StrRSchwyz 84 wie denn auch kein reuter oder musquetirer mit lichte zu bette gehen ... noch mit dem tobacktrincken unbehutsam umbgehen sol 1665 v.Frauenholz,Heerw. IV 151 dieweil auch durch das unzeitige …