Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Tabakschmauchen
Tabakschmauchen, n.
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[wegen der Feuergefahr] soll in der academie alles tobackschmauchen, schiessen, feuerwercken ... verbotten seyn1688 Wolfenbüttel/SchulO.(Vormbaum) II 723 Faksimile
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soll der soldat mit toback-schmauchen vorsichtiglich umgehen, auch sonderlich im stall und andern zum feuer gefährlichen orten solches gäntzlich unterlassen1714 Sachsen/v.Frauenholz,Heerw. IV 450
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daß hinfuͤhro niemand ... des toback-schmauchens bey trockener sommer-zeit in den heiden und holtzungen ... sich unterstehen solle1726 CCMarch. IV 1 Sp. 755 Faksimile
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das tobackschmauchen in stellen und stadeln ist verbotten1763 NÖsterr./ÖW. VIII 488 Faksimile
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[sollen] taͤglich einige mann auf den gassen patrouilliren, in den wirthshaͤußern nachsehen und ... auch diejenige, so sie uͤber dem tobackschmauchen ... antreffen werden ... in verwahrung bringen lassen1780 Gatterer,TechnolMag. I 158 Faksimile