Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Tabakrauchen
Tabakrauchen, n. Konsumieren von Tabak (II) durch Inhalieren des Rauchs bdv.: Tabakräuken, Tabaksaufen, Tabakschmauchen, Tabaktrinken daß ein ieder haußwüert ... daß tobäkrauchen niemanten gestatten solle, damit er und die ganze gemain vor schaden verhüetet bleibe 1670 NÖsterr./ÖW. XI 148 Faksimile wird ihnen [Knechten] hiermit verbothen das toback-rauchen auffm pack-hoffe 1708 CCMarch. IV 3 Sp. 225 Faksimile des tabakrauchens auf denen buͤhnen, in denen cammeren, wo bett oder andere sich leicht anzuͤndende sachen aufbehalten werden ... solle sich maͤnniglich ... enthalten 1715 SammlBadDurlach…