Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Töpferware
Töpferware, f. zum Verkauf bestimmte Produkte der Töpfer [zoll- und gleits-tafel:] toͤpffen: 1 karrn toͤpffen: 4 stuͤcke, ... 1 schubkarrn toͤpfferwahre: 3 pf. 1680 Döpler,Rechn. II 292 so sollen nicht allein die topffer dahin bedacht sein, daß an guter und tüchtiger topfferware in billichem preis niemahls gebrech oder mangel seye, sondern auch die obrigkeit darauff ein wachendes auge haben und jezuweilen die töpfferwaaren visitiren laßen 1717 Demme,Hersfeld II 270 denen einwohnern selbst aber kan nicht verwehret werden, toͤpffer-waaren in andern staͤdten zu kauffen und einzubringen 1735 CCMar…