Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Töpferware
Töpferware, f.
-
[zoll- und gleits-tafel:] toͤpffen: 1 karrn toͤpffen: 4 stuͤcke, ... 1 schubkarrn toͤpfferwahre: 3 pf.1680 Döpler,Rechn. II 292
-
so sollen nicht allein die topffer dahin bedacht sein, daß an guter und tüchtiger topfferware in billichem preis niemahls gebrech oder mangel seye, sondern auch die obrigkeit darauff ein wachendes auge haben und jezuweilen die töpfferwaaren visitiren laßen1717 Demme,Hersfeld II 270
-
denen einwohnern selbst aber kan nicht verwehret werden, toͤpffer-waaren in andern staͤdten zu kauffen und einzubringen1735 CCMarch. V 2 Anh. 378 Faksimile
-
es soll niemand, der nicht bey diesem mittel ordentlich eingeworben, sich unterfangen, mit toͤpfer-waare ausser meß- und jahrs-marckt-zeit handel zu treiben1756 SammlSchlesOrdn. VI 173