Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Stuprum
Stuprum, n. Verleitung (einer Frau) zum unzulässigen außerehelichen Beischlaf, zur Unzucht; als Straftat vgl. Schwächung (I) wo aber stuprum geschehe einer tochter oder frawen mit gewalt, soͤlliche verclagunge mag zů aller zeit angehaben werden 1536 Gobler,GerProz. 109r Volltext (und Faksimile) die schaͤndung einer ehrbaren frauensperson oder ein blosses stuprum wird heutigen tages sowohl an dem schaͤnder, als der geschwaͤchten person gewoͤhnlich am gelde ... bestrafet 1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 898 Faksimile rathscollegium: ob aus demselben ein mitglied wegen eines begangenen stuprums zu sto…