Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Stundrufer
Stundrufer, m. auch Stunden- (durch die Straßen ziehender) Nachtwächter (I), der stündlich die Uhrzeit auszurufen hat; zT. mit Zusatzaufgaben betraut bdv.: Nachtrufer vgl. Schrei (V) weil die stund-rueffer gar offt im jahr daheim verbleiben, unnd andere an ihrstatt stellen, sollen sie darauff gedacht sein, dass sie niemandts unvertrautten, viel weniger ohn des wachtmeisters vorwissen ainigen stundtrueffer oder wachter aufstellen sollen, bey straff 1601 MHungJurHist. V 2 S. 88 acht stundenrufer, jedem 50 ℔ 1644 Voigt,BeitrHambVwg. I 43 gebührt auch der dorfobrigkheit die ... bestellung des gema…