Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stundenzeiger
Stundenzeiger, m.
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der cantor und organist soll ein ieder ein stundenzeiger bei sich haben, darnach sie sich mit den singen und schlagen richten sollen1582 Vogtland/Sehling,EvKO. I 1 S. 621 Faksimile
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um 15 uhr nach dem italiaͤnischen stunden-zeiger begab sich der ertz-bischoff mit denen bischoͤffen in ihrem pontifical-habit nach der kirche und setzten sich neben dem altar1720 Lünig,TheatrCerem. II 124 Faksimile
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massen wir ihnen [reformirte] zwar an ihrer kirche eine uhr und stunden-zeiger, aber keine glocke ... zustehen wollen1734 CCHolsat. I 584 Faksimile
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ein kleiner ring mit den stundenziffern, [der] ... verschoben werden kan, damit auch der stundenzaiger die welsche oder nürnbergische uhr anzeiget1750 MIÖG. 67 (1959) 148
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in ermangelung besonderer landesgesetze pfleget man auch diejenigen willkuͤhrlich zu bestraffen, welche die meilen- oder stundenzeiger wegreissen oder veraͤndern1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 402 Faksimile