Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Strohwischrecht
Strohwischrecht, n. Recht der Pfändung (von Immobilien) mittels Aufsteckung eines Strohwisches (I) Sachhinweis: Siewert,Pfennigz. dem creditori ist ... unbenommen, an einen andern sein strohwisch-recht zu cediren 1761 DanzigW. 75 Faksimile [das der stadt Danzig] eigene strohwischrecht ... bestimmet die art, in welcher ein hypothekarischer glaͤubiger bei nicht erfolgter zahlung ... zu seiner befriedigung gelanget 1799 WestpreußPR. III 464 koͤnnen forderungen auf grundstuͤcke in der stadt Danzig ... auch von solchen personen acquirirt werden, welche zur ausuͤbung des strohwischrechts nicht quali…