Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Strohwischrecht
Strohwischrecht, n.
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dem creditori ist ... unbenommen, an einen andern sein strohwisch-recht zu cediren1761 DanzigW. 75 Faksimile
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[das der stadt Danzig] eigene strohwischrecht ... bestimmet die art, in welcher ein hypothekarischer glaͤubiger bei nicht erfolgter zahlung ... zu seiner befriedigung gelanget1799 WestpreußPR. III 464
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koͤnnen forderungen auf grundstuͤcke in der stadt Danzig ... auch von solchen personen acquirirt werden, welche zur ausuͤbung des strohwischrechts nicht qualifizirt sind?1800 AmelangArch. 1 (1800) 40