Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Strohschneiden
Strohschneiden, n.
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daß die jenigen personen, so sich deß stroschneidens ernehren, hin vnd wider bey den armen vnderthanen anthun, vnd sie heimlicher weiß zu dem widertaufferischen irrthumb bereden1582 PfalzLO. Tit. 4, 18 Volltext (und Faksimile)
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[in der convents oberkeit] soll niemand an sonn und gebottnen feyrtagen ainich handt arbeit oder werck thun, alls holtzscheitten, stroschneiden, laugen waschen, werg schwingen1588 Schenk,Ersingen 83