Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Streuner
Streuner, m.
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die starcken bettler, streiner und herrenloses gesind [sollen aufgenommen werden] zu arbeiten und zu dienen1654 Moser,StaatsR. 32 S. 118 Faksimile
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weiln sich auch zu S. ... viel dergleichen streiner und müssiggenger stettig aufhallten, und was sie deß tags über alhie erbetteln, nächtlicher weil alda verzehrn, ... ist befohlen, ... solches beÿ dem wirth daselbst abzustellen1665 QFGNürnb. 35 S. 237
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ist der beklagte ein vagabundus oder streiner der keinen gewissen sitz hat, so kan er durch eine edictal-citation citiret ... werden1705 KlugeBeamte I² 69 Faksimile
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wo dergleichen streuner und diebsrotten von einem centbeamten in einem andern ... centbezirk in verhaft gebracht werden, ... [ist] ungesaͤumte anzeige ... zu machen1804 v.Berg,PolR. IV 685 Faksimile