Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Strauf
Strauf, m.
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in mesing maßung geschir, daß soll halten ein halb virtel, ein maß, ein halb maß und ein schoppen, und davon soll ein jeder wirth, der da wein schenckt, denselben strauff fordern und seine kandten eichen lassen1702 PfälzW. I 364