Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
strafmäßig
strafmäßig, adj., adv.
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ordnung und satzung ... in allen straffmassigen, frevenlichen, auch burgerlichen hanndlungen, was das recht, auch das richterlich ambt ... betrifft1526 WienRQ. 270
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jede landgerichtliche verprechungen und straffmäßige überfarungen ... der neuen aufgerichten landsgerichtsordnung gemäß ... zu straffen1582 Steiermark/ÖW. X 255 Faksimile
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desgleichen wird auch eines lehrmeisters vbrige gestrengikeit strafmessich1583 SiebbLR. III 9 § 7 Volltext (und Faksimile)
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welche verbrecher aber auf frischer that nicht betretten wurden und doch die strafmessige that gewiß, die soll er an desselben verbrechers obrigkheit mit genuegsamber anzaigung des verbrechens zur stellung für sich begehren1608 OÖLTfl. I 8 § 3
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[daß] auch rath-geben, beywohnung und beystand an leib und leben strafmaͤßig geachtet werden1651 Lünig,CJMilit. 693 Faksimile
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gewalt und fravel, welcher einem an seiner persohn zuegefügt wirdt, [ist] höher und straffmessiger als die vergwaltung von haab und guet1654 NÖLO. V 2, r § 4
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welche plaͤchhauß oder bergarbeiter ... straffmaͤssige haͤndl im marckt anfiengen, daß ain marckt-gricht nach ihnen zugreiffen [soll]1670 EisenerzBergwO. 58 Faksimile
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der aber in kastn zu dienen hiet und dient nit und das traid verkauft, der selb ist unnachleßlicher straf straffmäßig v ℔ lx1391 Steiermark/ÖW. VI 271 Faksimile
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wer ain frume frauwen ... mit gewalt nötten wil ..., der ist verfallen des hals. und so si umb hilf rüfft, und wer das hört und käm ir nicht zu hilf, der ist straffmëssig an leib und an gütMitte 15. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 166 Faksimile
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er [Hofmarschall] soll von räthen und allem hofadel, wo ainer strafmessig würt, persondlichen von ine das glubd, ritterlicher gefenknus oder nicht weichung sich zu stellen, und ander persondlich zusagen aufnemen1527 Fellner-Kretschmayr II 105 Faksimile
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dieweil die thaͤter gemeiniglich ... in die cloͤster ihre zuflucht suchen, und dardurch ihrer viel, so straffmaͤßig waͤren, ... der straff entfliehen1553 CAustr. I 381 Faksimile
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er [hofmarschalkh] soll von rethen und allen vom adel unsers hofgesinds, wo einer strafmeßig würde, persönlich das gelibt ritterlicher gefengnuß oder nit weichens ... perßonlich zu sagen aufnemen1564 Strobl,Obersthofm. 134
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[wann] die nachgesetzten oberkaiten ... in solchem laster straffmaͤssig befunden wurden, sollen dieselben ... ernstlichen gestrafft werdenTirolPolO. 1573 Bl. 6r Volltext (und Faksimile)
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alle hantwerksleüt ... sollen keine unsauberkeit oder unflath ... auf die gassen noch weeg schitten. wer nun hierüber betretten wurde, der ist iederzeit straffmäßig16. Jh. NÖsterr./ÖW. IX 71 Faksimile
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wann der paur straff verwüerkt, da er darumben eingelegt, und ime in die gefenknuß kozen oder des etwas geben wiert etc., gebiert den underthonnen ... von den kozen ... alle tag, solang die straffmessig persohn innen ligt, 12 ₰ ... zu geben1607 OÖsterr./ÖW. XV 160
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ob die arbeit verzoͤgert worden und der meister straffmaͤssig seye oder nicht1769 BadZftO. 85 Faksimile
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bader und aertzte [haben] sich hoͤchst strafmaͤßig unterfangen, unterschiedene inficirte persohnen ... in denen haͤusern zu curiren1713 CAustr. III 719 Faksimile
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die beckenmeister zu H. haben sich ... strafmäßig unterfangen, den ... ort L. allen vorstellungen zuwider mit gaigehen und brotverkaufen zu besuchen1737 BambBer. 100 (1964) 456
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daß dise wider ein burggraͤflich urtheil sich straffmaͤßig aufgefuͤhret1750 Moser,StaatsR. 42 S. 302