Hauptquelle · Frühneuhochdeutsches Wb. (FWB)
strafen
1. ›jn. aufgrund eines Vergehens, seiner Gesinnung, Haltung u. Ä. kritisch zur Rede stellen, jn. zurechtweisen, tadeln, schelten, kritisieren; abgrenzend, distanzierend über jn. sprechen‹; dieses sprachl; 2. ›(ein Urteil, vereinzelt: einen sonstigen verbindlichen Text, z. B. eine Chronik) kritisieren, schelten, durch Vorschlag eines anderen Urteils rechtsförmlich in Frage stellen‹; auch: ›jn., js. Spreche; 3. ›jn., der tätlich oder verbal gegen die geltenden Regeln einer Rechts-, Wirtschafts-, Sozial-, Religionsgemeinschaft verstoßen hat, entsprechend dem Verstoß rechtsförmlich bestrafen‹; dem…