Eintrag · Frühneuhochdeutsches Wb. (FWB)
strafen
strafen
- ›jn. aufgrund eines Vergehens, seiner Gesinnung, Haltung u. Ä. kritisch zur Rede stellen, jn. zurechtweisen, tadeln, schelten, kritisieren; abgrenzend, distanzierend über jn. sprechen‹; dieses sprachl
- ›(ein Urteil, vereinzelt: einen sonstigen verbindlichen Text, z. B. eine Chronik) kritisieren, schelten, durch Vorschlag eines anderen Urteils rechtsförmlich in Frage stellen‹; auch: ›jn., js. Spreche
- ›jn., der tätlich oder verbal gegen die geltenden Regeln einer Rechts-, Wirtschafts-, Sozial-, Religionsgemeinschaft verstoßen hat, entsprechend dem Verstoß rechtsförmlich bestrafen‹; dem strafen 3 ge
- ›den Menschen aufgrund seiner Geschöpflichkeit, seiner Sündhaftigkeit wie auch gemäß der in ihm liegenden, aber nicht genutzten Möglichkeiten der eigentätigen Annäherung an Gott zielgerichtet mit Stra
- ›büßen, bereuen‹; refl.: ›sich grämen, innerlich quälen‹ (von der Sünde sowie vom Menschen aufgrund seines Sündenbewusstseins gesagt); ›jn. beißen, quälen‹ (von der Sünde, dem Gewissen); subst.: das s