Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Still'lager
Still'lager, n. I milit. ¹Lager (V) für längere Pausen auf Kriegsmärschen [die befehlshaber sollen] den kosten an- und abzugs, auch still laͤgers, zu erstatten schuldig seyn 1559 RAbsch. III 172 Faksimile damit der nächste weg genommen, nicht zu kleine tagereisen gemacht, auch nicht viel stillläger in unserem lande gehalten ... werden 1651 ProtBrandenbGehR. IV 332 Faksimile unter waͤhrendem marche, doch ohne deßwegen suchenden still-lagers, ehe ein und anders regiment aus einander gehet 1683 Moser,StaatsR. 29 S. 419 Faksimile [kriegs-commissariate werden] auf die vollstreckung derer in marsche…