Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
stiftbar
stiftbar, adj.
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darum [ayn fruemesse zu sprechen] so habend si mir ... eingeantwurt zehen mark geltz ... auf guten stifbarn urbarn1387 Kufstein/Melly,Siegelk. 101
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der ander halbe thaüll [ist] dennen herrn von T. ... stüfft- und dienstbar1617 MittSalzbLk. 5 (1865) 90 Faksimile
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zum landgericht S. stüft- und steurparen heisls Egg1670 Strnadt,Grenzbeschr. 425
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auf dem gut N. welches ... dem herrn J.N. ... mit grund-herrschafft unterworffen, auch jaͤhrlichen stuͤfft- und dienstbar ist1721 Bluemblacher App. 22 Faksimile
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das decret gestehet ... die niedere gerichtsbarkeit auf den einschichtigen guͤtern ... nur den eigenthuͤmern ... zu, welche stift und gilt davon haben ... ausgeschlossen [sind] ... die lehenherrn, weil ihnen die guͤter nicht stift- und gilt- sondern nur lehenbar sind1770 Kreittmayr,StaatsR. 443 Faksimile