Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stieftochtermann
Stieftochtermann, m.
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man [habe] nicht befinden können, das des B.s stieftochterman diesen kauf zu fechten gnugsam uhrsach1598 BrandenbSchSt. II 265
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[wegen der schwaͤgerschaft des zweiten und dritten geschlechts ist verboten] die ehe des stiefvaters mit ... der stiefmutter des stieftochtermanns1801 RepRecht VI 241 Faksimile