Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Steinlehen
Steinlehen, n.
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alle lehen, so die erbern man und edelleuthe im kreyß E. haben, sind alle steinlehen noch laut irer vorschreibunge, ausgenomen unsere erbliche lehen, die man nennet blawenische lehen1525 ElbogenUrb. 23