Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Steinkauf
Steinkauf, m.
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dieweil .. etliche zechen ... gebaut werden, und mancherley gewerken theil daran haben, und sich mit dem steinkauf auch irrungen zutragen, so wollen wir, daß ... jeder hammerschmied, der theil an einer zechen ... hat, mag seinen stein, der ihm .. zu seinem theile wird, zu seiner nothdurft gebrauchen, die andern aber, so keine hammerschmiede seyn, moͤgen ihren stein, der ihnen zu ihrem theil wird, verkaufen, wem sie wollen1580 Wagner,CJMet. 1367 Faksimile
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daß hinfüro der steinkauff durch anordtnung der gemeinen bruederschafft solle fürgenommen werden, solcher gestaldt, dass ... etliche aus der bruederschafft ... einkauffen1583 FreiburgBallierer 117