Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Steinkauf
Steinkauf, m. I Handel mit Erz vgl. Stein (III) dieweil .. etliche zechen ... gebaut werden, und mancherley gewerken theil daran haben, und sich mit dem steinkauf auch irrungen zutragen, so wollen wir, daß ... jeder hammerschmied, der theil an einer zechen ... hat, mag seinen stein, der ihm .. zu seinem theile wird, zu seiner nothdurft gebrauchen, die andern aber, so keine hammerschmiede seyn, moͤgen ihren stein, der ihnen zu ihrem theil wird, verkaufen, wem sie wollen 1580 Wagner,CJMet. 1367 Faksimile II Erwerb, Ankauf von (Edel-)Steinen daß hinfüro der steinkauff durch anordtnung der gemeine…