Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Steigerer
Steigerer, m.
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die auff der glaubiger begern vmbgeschlagene guͤter [sollen] ... am steil verkaufft vnd gesteigert werden vnnd den mehr pietenden oder letzt vertewrern vnd steigerern zufallen1599 LothrLbr. XVII 18 Volltext (und Faksimile)
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nach solennischer vollendung solcher angedeuter außruͤff, vmbschlagungen, verkauffungen vnd adiudicationen, alsbaldt der steigerer den werth seiner steigerung bezahlt, ... vnd jhme das decret der adiudication wirdt gegeben sein, soll er in possession der jhme adiudicierten ding gesetzt ... werden1599 LothrGO. 79 Volltext (und Faksimile)
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das einstand-recht ... steht nur zu ... demjenigen steigerer, der zu einer auf weitere versteigerung ausgesezten sache von der früheren steigerung her als höchster steigerer zur uebernahme, wenn kein mehrgebot geschähe, verbindlich wäreBadLR. 1809 Satz 1701 bb Faksimile (Abschnittsbeginn)
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sollen vnsere beampten ob solchem allem fleissig halten, auff die vbertretter, eynfuͤhrer vnd steigerer gute staͤhte kundtschafft anstellen, vnd da die betretten, sie zu verwirckten ... straffen mit ernst anhalten1582 PfalzLO. Tit. 31, 3 Volltext (und Faksimile)
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daß ... muͤnzbrecher und staigerer der muͤnz viel gelts zur ungebuͤhr und ungerechtigkeit an sich bringen1607 ActaPublMonet. II 26
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[die staͤnd sollen] schuldig seyn, wider die steigerer, außwaͤger, beschneider, außfuͤhrer der einlaͤndischen ... muͤntzen ... ernstlich zu verfahren1623 ActaPublMonet. II 195