Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Steigeramt
Steigeramt, n.
-
das die geschwornen sollen schichtmeister und steigerampt, auch andere empter unbeschwerdt sein1536 ZBergr. 18 (1877) 518
-
es soll kainer, der nicht zimmern vnd auf vesten stain arbeiten kan, zum staigerambt gefoͤrdert werden, dieweil im berg viel an dem zimmern gelegen1548 Lori,BairBergr. 258 Faksimile