Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
statthalterisch
statthalterisch, adj. durch einen Statthalter (I od. II) erfolgend, von diesem ausgehend, diesem zugehörig, für diesen bestimmt wollen wir auch verpflichtet seyn, diesem stifft kein stadthalterisch regiment von fuͤrsten, herren und grafen, oder durch unsere herren verwandte und sonsten einigen auslaͤndischen zu ordnen 1648 v.Meiern,Westph. VI 475 legte er in dem stadthalterischen palaste auf eine feyerliche art in gegenwart derer deputirten der general-staaten und des staats-raths ... sein glaubensbekänntniß ab 1764 RhAntiqu. II 3 S. 359 gleichwie aber beyder capitulation Philip Sigismunds nic…