Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Stalleramt
Stalleramt, n.
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einer in dem lande geseßen vnd beguettert, ... hiezu genugsamb qualificiret und duchtigh [soll] ... das staller-ambt bedienen vnd verwalten1590 ZSchleswHolst. 78 (1954) 60
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[wir beuehlen] allen stallern, so kuͤnfftig solch staller ampt bedienen werden, daß sie an vnser vnd vnserer erben statt vber dieser vnser ordnung ... ernstlich halten, vnd ... in allen ... rechtsachen darnach erkennen1591 EiderstPolO. Bl. li ijv Volltext (und Faksimile)