Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtzenter
Stadtzenter, m. zu Zent städt. Beamter, der für die Sicherheit und Ordnung in der Stadt (II) zuständig ist, Vorsteher der Stadtpolizei (IV); auch mit Abgabeneintreibung betraut bdv.: Gewaltmeister (I) vgl. Gemeindezenter, Stadtgardehauptmann Sachhinweis: Marx,Trier I 1 S. 440 fragt der schultes den stattzender, wie man es [Gericht] beginnen soll? sagt der zender, ihr sollt dass honnelgeding bennen 1513 (Hs. 17. Jh.) Obermosel/GrW. II 279 Faksimile die brodwieger, deren drei auß dem rath neben dem stadtzender, einer aus den scheffen und zween aus denen amtsmeistern, sollen ... das brod besichti…