Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtwappen
Stadtwappen, n.
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auf ihre kannen und werk ... sollen sie [kannengiesser] das stadwappen und des meisters eigen zeichen dar beneben schlan1549 DürenWQ. 133 Faksimile
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soln massen ... gerecht gemacht und gemeiner statwappen ... darauf geschlagen werden1561 MHungJurHist. IV 2 S. 124 [Komp.?] Faksimile
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[es ist] unserm wolhergebrachtem gebrauch unnd wolerlangtem stadtwaffen zuwiedernn unnd gemeiner stadt R. zum nachtheill [wenn e.e.w. burgere, ßo brawer sindt, unsern ochsenkopff auff ihr biertonnen brennen]1565 BeitrRostock 4, 2 (1905) 46
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ein doppelte credenz wigt 89 lot a 16 patzen, mehr für gemeiner stadtwappen darauf zu schmeltzen 4 fl.1610 MittSalzbLk. 74 (1934) 115
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P.S., siglschneider, den webern das stadtwappen zu stechen 1 fl.1672 MittSalzbLk. 74 (1934) 120
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kaͤysers Friderici III. privilegium, worinn er dem rath zu B. das stadtwappen verbessert1714 Biberach 196 Faksimile
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der punzen muß aus dem stadtwappen ... bestehen1743 SammlKKGes. I 10 Faksimile
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wie er [Forstmeister] ... ein besonder holzeisen verfertigen lassen muß, worauf auf der einen seite das stadtwappen, auf der andern aber die jahreszahl zu setzen ist1749 ActaBoruss.BehO. VIII 269
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kennzeichen des weichbildrechts sind ... mit dem stadtwappen versehene grenzstoͤcke1785 Fischer,KamPolR. I 590 Faksimile
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hat die stadt ... silbermuͤnzen ... unter ihrem stadtwapen auspraͤgen lassen1786 Gadebusch,Staatskunde I 79 Faksimile
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hat die verfertigung petschaftaͤhnlicher secretinsiegel, die nicht wie die aͤlteren secrete eine umschrift haben, die veraͤnderung unseres stadtwappens ... beguͤnstigt1799 Beyschlag,BeitrNördl. II 25