Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtwald
Stadtwald, m.
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damit die stadt wäldter desto besszer verwahret undt ehender auffwachsen mögen, soll sich keiner unterstehen, ... aychene, buchene undt birckene ruthen zu hacken1649 MHungJurHist. V 2 S. 229
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das holtzschlagen in denen stadt wäldern ... muß civiliter und mit aller behutsahmkeit ... geschehen1724 MittKönigsberg 2 (1910) 195
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hat man den hiesigen einwohnern, welche vieh halten, ... das laubholen in dem hiesigen stadtwald ... gestattet1800 HeidelbPolGes. 10