Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadturbar
Stadturbar, n., f.
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geloben wir unsern ... bürgern vor unß und alle unsere nachkommen, daß wir und sie sich in der stadt-orber, nehmlicher schrot-ammecht mit seiner zugehör, müntzen, schweidnitz-bier, goldbergisch-bier zu schenken, fischereyen, und alle andern orber ... darinnen wir meinten ... rechtes zu haben, ... vorbasme ewiglichen in keiner weise legen wollen1425 A. Sammter, Chronik von Liegnitz I (ebd. 1861) 310
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doch daß sie [juden] in ihren häusern nicht orbern oder sonst funde ofbringen, der stadt-orber zu schaden1447 A. Sammter, Chronik von Liegnitz I (ebd. 1861) 348
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wie sie ... irem stadt vrbar und buͤrglicher handthierung zu abbruch, und sonderlich wieder ire, der staͤdtte, aussaczung vnd privilegia zu vnrecht bedraͤngt wuͤrden1536 Böhme,DiplBeitr. I 3 S. 12
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demnach weyland koͤnig W. ... zwischen dem land und staͤdten ... der gericht, stadt-uhrbars und appellation halben rechtlich erkant1545 Weingarten,Fasc. II 305 Faksimile
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die uhrbar belangende, welche land-steuer und derselbigen personen ... in den weich-bildern dieser fuͤrstenthuͤmern besessen und auf ihren guͤtern wegen der handwercker, stadt urbers, maltzen, braͤuen, saltzmaͤrckte, gewandtschnitt, weinschanck und anders gewerbe befugt zu seyn vermeynen1545 Weingarten,Fasc. II 303 Faksimile
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die stadtoerbahre an die koͤnigl. kammer mit 18 rthlr. 6 ßl. jaͤhrlich1786 Gadebusch,Staatskunde I 204 Faksimile