Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadturbar
Stadturbar, n., f. I städt. Gewerbe, stadtbürgerliche Erwerbstätigkeit; meton.: das Recht zur Ausübung und die Einkünfte daraus vgl. Stadtnahrung geloben wir unsern ... bürgern vor unß und alle unsere nachkommen, daß wir und sie sich in der stadt-orber, nehmlicher schrot-ammecht mit seiner zugehör, müntzen, schweidnitz-bier, goldbergisch-bier zu schenken, fischereyen, und alle andern orber ... darinnen wir meinten ... rechtes zu haben, ... vorbasme ewiglichen in keiner weise legen wollen 1425 A. Sammter, Chronik von Liegnitz I (ebd. 1861) 310 doch daß sie [juden] in ihren häusern nicht orbern …