Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtrichteramt
Stadtrichteramt, n.
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soll ... dem ... zwischen dem stattrichterambt und gemainer statt ergangenen abschidt gelebt und nachgangen werden1610 OÖsterr./ÖW. XV 106
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hat er auch selber das stadtrichter-ampt im jahr 1430 verwaltet1619 Lazius,Wien IV 11 Faksimile
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daß ... der kauffer sich bey dem stadt-richter-ambt umb die vergüttung des abgangs melden ... solle1743 SchrMährSchles. 12 (1859) 441
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die fechterspiele wurden ... gegeben ... bey antretung obrigkeitlicher aemter, insonderheit des policey- oder bauherren-, stadtrichter- und burgemeister-amtes1785 Krünitz,Enzykl. 34 S. 20