Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtratschlag
Stadtratschlag, m.
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ausserhalb der steuen in gemeinen stadt-rathschlägen auff den gildestuben werden nachfolgende gebreuche gehalten: 1. der alterman soll sich ... richten nach dem schragen ..., das fur 9 vhren vormittage er selbst mit den eltisten da sey .... wer nach 9 kombt, soll ... 2 groschen erlegen1613? MLiv. IV p. 204 Faksimile