Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtpfarrkirche
Stadtpfarrkirche, f.
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unsere stattpfarrkirche [solle] ... uns wiederumb zu verrichtung unseres schuldigen gottesdiensts restituiret werden1643 ZMährSchles. 2 (1898) 29
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weilen seine hochfürstlichen gnaden den zehent dem magistrat zu nutzen der kürchen überlassen haben wollen, ist auch resolvirt ... den abwerfenden nutzen ... zur stadpfarr-kirchen zugeben1730 MHungJurHist. IV 2 S. 700 Faksimile
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wer also ohne erhöblicher ursach [bei der procession] ausbleibete, solle ... ein pfund weis oder gelben wax straf zu stadtpfarrkirchen ... verfallen sein1763 PreßbZftUrk. 56
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in jeder stadtpfarrkirche [ist] an sonn- und feiertagen eine kurze fruͤhpredigt fuͤr die dienstbothen, sodann spaͤter eine predigt fuͤr die uͤbrige pfarrgemeinde zu halten1790 LexÖstVerordn. 138 Faksimile