Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtpfarrkirche
Stadtpfarrkirche, f. städt. Pfarrkirche (I) bdv.: Stadtkirche unsere stattpfarrkirche [solle] ... uns wiederumb zu verrichtung unseres schuldigen gottesdiensts restituiret werden 1643 ZMährSchles. 2 (1898) 29 weilen seine hochfürstlichen gnaden den zehent dem magistrat zu nutzen der kürchen überlassen haben wollen, ist auch resolvirt ... den abwerfenden nutzen ... zur stadpfarr-kirchen zugeben 1730 MHungJurHist. IV 2 S. 700 Faksimile wer also ohne erhöblicher ursach [bei der procession] ausbleibete, solle ... ein pfund weis oder gelben wax straf zu stadtpfarrkirchen ... verfallen sein 1763 Pre…